Ambulante Pflege bedeutet für uns, dass unsere Pflegekräfte den Menschen in seiner Ganzheitlichkeit sehen. Sie unterstützen nicht nur bei der körperlichen Pflege, sondern auch bei emotionalen und sozialen Bedürfnissen. Sie schaffen eine Atmosphäre des Vertrauens und der Geborgenheit.
Bedürfnisorientierte und liebevolle Betreuung der pflegebedürftigen Menschen stehen bei uns im Mittelpunkt.
Kunden und Interessierte werden bei uns selbstverständlich beraten. Die Beratung umfasst grundpflegerische sowie behandlungspflegerische Themen, Angebote unseres Pflegedienstes und Finanzierungsmöglichkeiten. Ebenso werden Kunden zu individuellen Risiken beraten.
Auch den verpflichtenden Beratungseinsatz bei den Pflegegraden 2-5 nach §37,3 SGB XI können Sie von uns durchführen lassen.
Die Behandlungspflege nach § 37 SGB V kann vom Arzt verordnet und in der Häuslichkeit durchgeführt werden. Kostenträger der Behandlungspflege sind die Krankenkassen. Es fällt lediglich ein kleiner Eigenanteil pro Verordnung für den Patienten an. Die Behandlungspflege umfasst alle verschreibbaren medizinischen Behandlungsleistungen, die nicht selbst oder durch andere Personen durchgeführt werden können. Beispiele dieser Leistungen sind z.B. Kompressionsstrümpfe anziehen, Verbandswechsel, Blutzuckermessung u.v.m. In Einzelfällen kann sogar Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung vom Arzt verschrieben werden.
Die Grundpflege gehört zu den Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen. Dazu gehören Körperpflege, Mobilität, Ernährung, die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Sie beinhaltet also (fast) alles zur Bewältigung alltäglicher Grundbedürfnisse. Zudem beinhaltet die Grundpflege Prophylaxen zur Vermeidung weitere gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Verringerung von Gesundheitsrisiken.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Hauswirtschaftliche Versorgung ist eine Pflegeleistung, die von Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad in Anspruch genommen werden kann. Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unterstützen wir sie in Bereichen, wie Reinigung des Bades, Einkaufen von Lebensmitteln und Alltagsgegenständen, staubsaugen, staubwischen, Zubereitung von Mahlzeiten, Geschirrspülen, Wäsche waschen u.Ä.
Hauswirtschaftliche Unterstützung kann zum einen durch das zur Verfügung stehende Pflegegeld mitfinanziert werden und zu anderen stellt Ihnen die Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades jeden Monat einen Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI zur Verfügung.
Betreuung
Unter häuslicher Betreuung versteht man eine Unterstützung von pflegebedürftigen Senioren im häuslichen Umfeld, die über die Grundpflege und Hauswirtschaft hinausgeht.
Ziel der Unterstützung ist die Erhaltung der Selbständigkeit, der möglichst lange Verbleib der Kunden in der eigenen Häuslichkeit und der Sinnfindung und Orientierung innerhalb des Tagesablaufes.
Bei der Betreuung wird stunden- oder tageweise auf die Förderung und den Erhalt von Alltagskompetenzen und tagesstrukturierenden Maßnahmen geachtet, Wünsche und Bedürfnisse des Klienten werden selbstverständlich berücksichtigt.
Häusliche Betreuung kann zum einen durch das zur Verfügung stehende Pflegegeld mitfinanziert werden und zu anderen stellt Ihnen die Pflegekasse zusätzlich zum Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades jeden Monat einen Entlastungsbetrag nach §45 SGB XI zur Verfügung.
Macht Ihre private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bei einem täglichen Aufwand von mehr als 8 Std. Bei unter 8 Stunden täglichem Pflegeaufwand kann die Verhinderungspflege stundenweise über das gesamte Kalenderjahr genommen werden.
Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Für die Leistungen der Verhinderungspflege stellt die Pflegekasse 1612€ pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Nutzung von Ansprüchen auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.